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Satzung
Satzung in der Fassung vom 28.06.2007 Drucken

SATZUNG 

der

Freunde und Förderer der Grundschule Hohengehren e.V.

(neue Fassung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.06.2007)


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Ausschluss
§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten der Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Auflösung des Vereins
§ 10 Schlussbestimmungen



 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.
Der Verein führt den Namen

                                         Freunde und Förderer der Grundschule Hohengehren e.V.

Der Verein ist im Vereinsregister des AG Esslingen a. N. eingetragen.

2.
Der Verein hat seinen Sitz in Baltmannsweiler. Die Geschäftsstelle befindet sich bei dem /der jeweiligen 1. Vorsitzenden.

3.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. September eines Kalenderjahres und endet am 31. August des Folgejahres



§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung, insbesondere die Förderung der gesamten Schülerschaft der Grundschule Hohengehren. Dies geschieht insbesondere durch eigene Angebote sowie durch Beschaffung von Material und Einrichtungsgegenständen zur Förderung von Bildungsmaßnahmen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.
Die Arbeit des Vereins stellt ein ergänzenden Angebot zu der Erziehungs-, Bildungs- und Wissensförderung durch den jeweiligen Schulträger dar.

3.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Alle gewählten Vertreter oder Organmitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

4.
Die Mitglieder haben für den Fall ihres Ausscheidens, bei Auflösung bzw. bei Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf Rückerstattung oder Rückvergütung von Beiträgen, Einlagen oder Spenden.



§ 3 Mitgliedschaft

1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

2.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit entscheidet. Der Antrag ist an den Verein zu richten. Ein Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

Lehnt der Vorstand die Annahme des Aufnahmeantrags ab, so kann der Antragssteller hiergegen bei der Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

3.
Juristische Personen haben zu Beginn ihrer Mitgliedschaft eine Kontaktperson zu benennen, an die die Mitteilungen des Vereins zu richten sind und die das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausübt. Bis zu einer Änderungsmitteilung gilt die genannte Person als stimm- und zustellungsbevollmächtigt.

4.
Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung, die schriftlich an den Verein zu richten ist. Ein Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres und unter Einhaltung eines Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden;
- durch Ausschluss aus dem Verein ( § 4 );
- mit dem Tode des Mitglieds.



§ 4 Ausschluss

1.
Verstößt ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins, befindet es sich länger als zwei Jahre mit der Zahlung der Vereinsbeiträge in Rückstand oder ist das Mitglied nicht mehr erreichbar, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

2.
Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
Dem betroffenen Mitglied steht gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zu. Ein etwa überlassenes Vereinsvermögen ist unverzüglich an den Verein zurückzugeben.



§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten der Mitgliedschaft

1.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

2.
Für juristische Personen kann gegenüber einer normalen Mitgliedschaft ein höherer Beitrag festgelegt werden.

3.
Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Quartal des Schuljahres für das laufende Geschäftsjahr fällig und im Einzugsverfahren abgebucht.

4.
Bei seinem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins erhält das Mitglied bezahlte Beiträge nicht zurück.

5.
Sollten Mahnungen erforderlich werden, werden Mahngebühren nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich erhoben.



§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand



§ 7 Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich in den ersten drei Monaten des Schuljahres durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung mit Hilfe elektronischer Datenträger ist zulässig.

Mit der Einladung ist die zuvor von dem Vorstand beschlossene Tagesordnung zu übermitteln.

Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand schriftlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

Über Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung, insbesondere im Hinblick auf nicht berücksichtigte Einzelpositionen, entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn mit einfacher Mehrheit.

2.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit Mitglieder, insbesondere juristische Personen, Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden, haben diese auf Verlangen des Versammlungsleiters ihre Vertretungsbefugnis für die Mitgliederversammlung nachzuweisen, soweit es sich nicht um die gesetzlichen Vertreter des Mitglieds handelt.

3.
In der Tagesordnung sind die Gegenstände der Beschlussfassung sowie der Beginn der Versammlung zu bezeichnen. Bei der Fristberechnung zählen die Tage der Absendung bzw. der Versammlung nicht mit.

Soll die Satzung geändert oder neu gefasst werden, bedarf es keiner vorausgehenden Ankündigung der Neuregelung im vollen Wortlaut. Es genügt die Ankündigung „Neufassung der Satzung“ sowie bei Satzungsänderungen die Angabe der Paragraphen mit Bestimmungen, die geändert werden sollen.

4.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die folgenden Angelegenheiten des Vereins

- Wahl des Vorstands sowie der Rechnungsprüfer
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes sowie dessen Entlastung
- Festsetzung und Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
- Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr

5.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern. Enthaltungen zählen als Nein-Stimmen.

6.
Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch deren/dessen Vertreter/-in oder durch einen von der Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung gewählten Sitzungsleiter/-in geleitet.

7.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit sie satzungsgemäß einberufen wurde.

8.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand zu erfolgen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins eine solche schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangen.

9.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag kann die Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheiden.



§ 8 Der Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus

- der/-m 1. Vorsitzenden
- der/-m 2. Vorsitzendem
- der/-m Schriftführers/-in
- der/-m Schatzmeister/-in,

die dem Verein als Mitglieder angehören müssen und von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. oder der/die 2. Vorsitzende, vertreten.

3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Eine mehrmalige Wahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung umgehend ein Ersatzmitglied für die Restdauer der Amtsperiode des/der Ausgeschiedenen.

4.
Dem Vorstand gehören des Weiteren kraft Amtes, jedoch ohne Stimmrecht als beratende Mitglieder an:

- der jeweilige Schulleiter der Grundschule Hohengehren
- die/der 1. Vorsitzende des Elternbeirats der Schule

5.
Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Beschluss einem anderen zugewiesen sind.

6.
Die Vorstandssitzungen werden durch die/den jeweiligen 1.Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung die/den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Der Vorstand ist berechtigt, sich eine interne Geschäftsordnung außerhalb dieser Satzung zu geben.

7.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen zählen als Nein-Stimmen.

8.
Über die Sitzungen des Vorstandes sind schriftliche Protokolle zu fertigen, in denen alle wichtigen Vorgänge, Anträge und Beschlüsse aufzunehmen sind.



§ 9 Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer außerordentlichen, schriftlich nur für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einladung hierzu muss allen Mitgliedern mindestens einen Monat vor der Versammlung per Einschreiben des Vorstandes zugehen.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ aller anwesenden Mitglieder des Vereins.

2.
Die Versammlung ist für eine dahingehende Beschlussfassung nur bei Anwesenheit von mindestens ¼ aller Mitglieder des Vereins beschlussfähig. Enthaltungen zählen als Nein-Stimmen.

3.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder mit der in § 8 Ziff. 2 aufgeführten Vertretungsberechtigung die Liquidatoren des Vereins.

4.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks sind zunächst alle Verbindlichkeiten des Vereins vollständig zu tilgen.
Das verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Baltmannsweiler mit der ausdrücklichen Aufgabe, es entsprechend dem Vereinszweck ausschließlich für Belange der Grundschule Hohengehren und seinen Schülerschaft zu verwenden.

Weitere Einzelheiten werden durch den Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.



§ 10 Schlussbestimmungen

1.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig und ungültig sein oder werden, so soll der übrige Inhalt gleichwohl wirksam und verbindlich sein.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die nichtige oder unwirksame Bestimmung spätestens im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Neubestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der bisherigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

2.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

3.
Die vorstehende Satzung wurde als Neufassung der bisherigen Satzung mit ihrem gesamten Inhalt in der Mitgliederversammlung vom 28.06.2007 beschlossen und tritt mit dem Tag ihrer Eintragung ins Vereinsregister des AG Esslingen in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung.